Freiwilligkeitsvorbehalt beim Weihnachtsgeld und bei Sonderzahlungen

Weihnachtsgeld und Sonderzahlungen trotz Freiwilligkeitsvorbehalt

Nach einem Urteil des BAG vom 20.02.2013 – 10 AZR 177/12 wird ein Freiwilligkeitsvorbehalt allein nicht ausreichen, einen Anspruch auf Weihnachtsgeld auszuschließen. Denn laut Orientierungssatz des BAG:

1. Allein die Bezeichnung eines Weihnachtsgeldes im Arbeitsvertrag als „freiwillige soziale Leistung“ genügt für sich genommen nicht, um einen Rechtsanspruch auszuschließen.

2. Wenn Sonderleistungen des Arbeitgebers in einem Formulararbeitsvertrag nach Voraussetzungen und Höhe präzise festgelegt werden, legt dies das Bestehen eines vertraglichen Anspruchs nahe. In der Kombination eines solchen vertraglichen Anspruchs mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt liegt regelmäßig ein zur Unwirksamkeit des Vorbehalts führender Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 I 2 BGB) vor.