Wirksamkeit von Ausschlussfristen

Sind arbeitsvertragliche Ausschlussfristen wegen des Mindestlohngesetzes unwirksam?
Das legt zumindest eine Entscheidung des BAG, 5 AZR 703/15 vom 24.08.2016 zur PflegeArbbV nahe.

Dort heißt es
„Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Gemessen daran ist die Ausschlussfristenregelung im Arbeitsvertrag intransparent. Die Klausel stellt die Rechtslage irreführend dar und suggeriert dem durchschnittlichen Arbeitnehmer - selbst wenn er die Klausel nicht nur flüchtig, sondern aufmerksam und sorgfältig betrachtet, er müsse auch den Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV innerhalb der dort vorgesehenen Fristen außergerichtlich und gerichtlich geltend machen. Damit besteht die Gefahr, dass bei Verstreichen dieser Fristen der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Mindestentgelt nicht mehr durchsetzt, obwohl nach § 4 PflegeArbbV noch kein Verfall eingetreten ist. Um dieser Gefahr vorzubeugen, muss im Anwendungsbereich der PflegeArbbV der Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV von einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel klar und deutlich ausgenommen werden (zum Mindestlohngesetz Im Ergebnis ebenso ErfK/Franzen 16. Aufl. § 3 MiLoG Rn. 3a; Schaub/Vogelsang ArbR-HdB 16. Aufl. § 66 Rn. 48.
Anderer Meinung allerdings das LAG Nürnberg in einem Urteil vom 09.05.2017. Revision derzeit anhängig beim BAG, Az: 9 AZR 262/17.