Werkvertragsrecht Handwerk

Vertretung sowohl der Bauherren als auch der Bauunternehmer, Architekten und Handwerker; die widerstreitenden Interessen und Argumente sind uns daher bekannt und können zugunsten unserer Mandanten umgesetzt werden.

Gezielte Durchsetzung Ihrer Forderungen aus Bauverträgen unter Abschätzung der Risiken, u. a. hinsichtlich:

  • Vergütung/Honorar
  • Vertragsgerechter Herstellung
  • Mängelbeseitigung nach BGB oder VOB
  • Minderungsanspruch
  • Schadensersatz
  • Abrechnungsproblemen
  • Bauzeitverzögerungen
  • Vertragsstrafen
  • Sicherung von Werklohnforderungen, z. B. durch Bauhandwerker - Sicherungshypothek und selbstständiges Beweisverfahren

aktuelle Rechtsprechung

nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Keine Mängelansprüche aus einem Bauvertrag bei einer Schwarzgeldabrede
BGH Urteil vom 01.08.2013 VII ZR 6/13

Dies Rechtsprechung wird dann auch bei anderen Werkverträgen gelten.

Das OLG Schleswig-Holstein geht noch weiter.
Nach einer Entscheidung vom 16.08.2013, 1 U 24/13 hat der Werkunternehmer keinen Anspruch auf den Werklohn bei einer auch nur teilweisen Schwarzgeldabrede, da der gesamte Werkvertrag nach § 134 BGB unwirksam ist. Revision beim BGH ist zugelassen.